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vrijdag 22 april 2016

Hoger minimumloon in de steigerbouw Duitsland

Arbeitsrecht: Höherer Mindestlohn im Gerüstbau (Bundesregierung)

Für die Beschäftigten im Gerüstbauerhandwerk gilt ab 1. Mai ein höherer Mindestlohn von 10,70 Euro. Er steigt nochmals ab Mai 2017. Das Kabinett hat jetzt die dritte Mindestlohnverordnung für die Branche gebilligt.

Hierzu führt die Bundesregierung u.a. weiter aus:

Mit der Verordnung werden die ausgehandelten Mindestlöhne für die gesamte Branche für allgemeinverbindlich erklärt. Damit müssen auch Betriebe den Mindestlohn zahlen, die nicht tariflich gebunden sind. 

Im März hatten die Tarifparteien beantragt, den mit Tarifvertrag vom 4. Juli 2015 vereinbarten Mindestlohn für allgemeinverbindlich erklären zu lassen. Die dritte Folgeverordnung soll zum 1. Mai 2016 in Kraft treten. Sie gilt bis Ende April 2018. 

Der Mindestlohn für das Gerüstbauhandwerk gilt ebenfalls für Beschäftigte, die aus dem Ausland entsendet werden. Er liegt über dem allgemeinen gesetzlichen Mindeststundenlohn von 8,50 Euro brutto und geht diesem vor. 

Der Mindestlohn für Gerüstbauer beträgt:
  • ab 01.05.2016 bis 30.04.2017: 10,70 Euro pro Stunde

  • ab 01.05.2017 bis 30.04.2018: 11,00 Euro pro Stunde.
Hinweis: Bis Ende März 2016 galt im Gerüstbauerhandwerk ein allgemeinverbindlicher Mindeststundenlohn von 10,50 Euro pro Stunde. Die vorherige zweite Mindestlohnverordnung für die Branche war am 31. März 2016 außer Kraft getreten. 

Quelle: Bundesregierung online (il) 

woensdag 5 augustus 2015

Mindestlohndokumentationspflicht-Verordnung wird gelockert

Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles hat heute (30.6.) angekündigt, die Dokumentationspflicht beim Mindest­lohn ändern zu wollen. So soll die Mindestlohndokumentations­pflichten-Verordnung an drei essentiellen Punkten geändert werden:
  • Die Lohn- und Verdienstgrenze, bis zu der der Mindest­lohn zu dokumentieren ist, wird von 2.958 Euro auf 2.000 Euro für regelmäßig Beschäftigte abgesenkt.
  • Die Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der Ar­beitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz wird nicht mehr durch den Zoll kontrolliert.
  • Bei der Beschäftigung von Familienangehörigen entfällt die Aufzeichnungspflicht.
Damit gilt die Dokumentationspflicht nur noch bei Unterschreiten der Lohn- und Ver­dienstgrenze, und auch auch die Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit von dauerhaft beschäftigten Angestellten und Polieren, deren Gehälter weit über dem Mindestlohn liegen, wird entfallen.
„Wir sind erleichtert, dass ökonomische Vernunft im Bundesarbeitsministerium einge­zogen ist. Unsere Betriebe werden aufatmen. Die Ankündigung der Bundesarbeitsminis­terin muss nun schnellstmöglich umgesetzt werden,“ kommentierte der ZDB-Hauptge­schäftsführer Felix Pakleppa die Ankündigungen - und ergänzt: „Diese Entscheidung entspricht unseren in den vergangenen Wochen vielfach geäußerten Forderungen. Zuletzt hatten wir Gelegenheit, diese Position bei der Evaluierung des Gesetzes im Arbeitsministerium direkt vorzutragen. Offenkundig haben unsere Argumente gefruch­tet.“

Das komplette Bericht lesen sie hier: http://goo.gl/xRC2u0

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