vrijdag 22 april 2016

Hoger minimumloon in de steigerbouw Duitsland

Arbeitsrecht: Höherer Mindestlohn im Gerüstbau (Bundesregierung)

Für die Beschäftigten im Gerüstbauerhandwerk gilt ab 1. Mai ein höherer Mindestlohn von 10,70 Euro. Er steigt nochmals ab Mai 2017. Das Kabinett hat jetzt die dritte Mindestlohnverordnung für die Branche gebilligt.

Hierzu führt die Bundesregierung u.a. weiter aus:

Mit der Verordnung werden die ausgehandelten Mindestlöhne für die gesamte Branche für allgemeinverbindlich erklärt. Damit müssen auch Betriebe den Mindestlohn zahlen, die nicht tariflich gebunden sind. 

Im März hatten die Tarifparteien beantragt, den mit Tarifvertrag vom 4. Juli 2015 vereinbarten Mindestlohn für allgemeinverbindlich erklären zu lassen. Die dritte Folgeverordnung soll zum 1. Mai 2016 in Kraft treten. Sie gilt bis Ende April 2018. 

Der Mindestlohn für das Gerüstbauhandwerk gilt ebenfalls für Beschäftigte, die aus dem Ausland entsendet werden. Er liegt über dem allgemeinen gesetzlichen Mindeststundenlohn von 8,50 Euro brutto und geht diesem vor. 

Der Mindestlohn für Gerüstbauer beträgt:
  • ab 01.05.2016 bis 30.04.2017: 10,70 Euro pro Stunde

  • ab 01.05.2017 bis 30.04.2018: 11,00 Euro pro Stunde.
Hinweis: Bis Ende März 2016 galt im Gerüstbauerhandwerk ein allgemeinverbindlicher Mindeststundenlohn von 10,50 Euro pro Stunde. Die vorherige zweite Mindestlohnverordnung für die Branche war am 31. März 2016 außer Kraft getreten. 

Quelle: Bundesregierung online (il) 

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